Auf einen Blick
- Gründung
- 1990, seit 2015 Partnerschaftsgesellschaft
- Standort
- Hamburg-Eppendorf
- Für wen
- Konzert- und Festivalveranstalter, Eventagenturen, Betreiber von Veranstaltungsstätten, Kultur und Theater
- Formate
- Konzert, Tournee, Festival, Musical, Gastspiel
- Kammer
- Rechtsanwaltskammer Hamburg
- Sprachen
- Deutsch, Englisch, Französisch
- Verbandsbezug
- Justiziariat des BDKV
Veranstalter von Konzerten, Tourneen, Festivals und Musicals, Künstlervermittler und Betreiber von Spielstätten zählen zur Zielgruppe von Michow & Ulbricht. Die Hamburger Kanzlei hat sich auf Rechtsfragen rund um Live-Entertainment, Veranstaltungen und Musik spezialisiert; Medienrecht versteht sie als Gebiet, das quer zu vielen einzelnen Gesetzen liegt.
Schwerpunkte sind Vertragswerke zwischen Künstlern, Agenturen und Veranstaltern, die Künstlersozialabgabe und Steuerfragen der Branche, insbesondere der Abzug von Steuern, wenn ausländische, nur beschränkt steuerpflichtige Künstler Honorare erhalten. Dazu kommen Konflikte im Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht, Streit mit Verwertungsgesellschaften wie der GEMA, das Eintreiben oder Zurückweisen offener Forderungen sowie Eilverfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Auch Games-Recht und Verwaltungsrecht gehören zum Spektrum.
Die Kanzlei entstand 1990 in Hamburg; unter dem heutigen Namen ist sie seit 2015 als Partnerschaftsgesellschaft organisiert. Nach eigenen Angaben kommen die Mandanten auch aus dem Ausland, verhandelt wird bei Bedarf auf Englisch oder Französisch. Einer der zwei Partner trägt den Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er ist Justiziar des Bundesverbands der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft (BDKV) für dessen Mitglieder und Geschäftsführer der Verwertungsgesellschaft GWVR, die Leistungsschutzrechte der Veranstalter wahrnimmt.
Von beiden Partnern stammt das Handbuch Veranstaltungsrecht, 2024 in zweiter Auflage bei C.H. Beck erschienen. Fünf überarbeitete Vertragsmuster, etwa für Gastspiele, Agenturen sowie Konzerte und Aufführungen, lassen sich seit Oktober 2023 kostenlos herunterladen. Ein kanzleieigener Podcast zum Recht des Live-Entertainments brachte es bis Juli 2025 auf fünf Folgen. Im Oktober 2026 suchte die Kanzlei Rechtsreferendare für die Anwalts- oder Wahlstation.
Leistungen im Überblick
| Angebot | Leistung | Beschreibung |
|---|---|---|
| Vertragsgestaltung | Rechtsberatung Veranstaltungs- und Urheberrecht | Entwurf und Prüfung von Vereinbarungen, die Künstler, Manager, Gastspielagenturen und Veranstalter untereinander schließen. |
| Künstlersozialabgabe | Rechtsberatung Veranstaltungs- und Urheberrecht | Klärung, ob und in welcher Höhe Abgaben nach dem KSVG anfallen, samt Abgrenzung der einzubeziehenden Zahlungen. |
| Beschränkte Steuerpflicht (Ausländersteuer) | Rechtsberatung Veranstaltungs- und Urheberrecht | Beratung zum Steuerabzug, wenn Honorare an ausländische, nur beschränkt steuerpflichtige Künstler gezahlt werden. |
| Urheber- und Markenrecht | Rechtsberatung Veranstaltungs- und Urheberrecht | Vertretung bei Konflikten um Urheber- und Markenrechte in der Musik- und Veranstaltungswirtschaft. |
| Wettbewerbsrecht | Rechtsberatung Veranstaltungs- und Urheberrecht | Vorgehen gegen unfaire Methoden von Konkurrenten und gegen den unzulässigen Zweitverkauf von Tickets. |
| Verwertungsgesellschaften | Rechtsberatung Veranstaltungs- und Urheberrecht | Streitfälle mit Verwertungsgesellschaften, vor allem der GEMA, etwa um angemessene Tarife für Veranstalter. |
| Zahlungsforderungen und Eilrechtsschutz | Rechtsberatung Veranstaltungs- und Urheberrecht | Eintreiben oder Abwehren offener Forderungen sowie Eilverfahren im einstweiligen Rechtsschutz. |
| Vertragsmuster | Rechtsberatung Veranstaltungs- und Urheberrecht | Fünf Vorlagen für Agentur-, Gastspiel-, Konzert-, Künstler- und Managementverträge, abrufbar als PDF und Word. |
Angaben der Firma auf ihrer Website und aus weiteren öffentlichen Quellen, abgerufen am 14. Oktober 2026, geprüft am 16. Oktober 2026. Zahlen mit dem Zusatz „Eigenangabe“ stammen allein von der Firma. Alle Angaben ohne Gewähr.
Häufige Fragen
Wann müssen Veranstalter Künstlersozialabgabe zahlen?
Michow & Ulbricht trennt dabei zwei Stufen: Dem Grunde nach abgabepflichtig sind nach § 24 KSVG etwa Veranstalter, Theater und Firmen, die künstlerische Leistungen für die eigene Werbung nutzen. Eine Zahlung wird aber erst fällig, wenn auch § 25 KSVG greift. Zum Entgelt rechnen dann auch Reisekosten von Technikern oder weiteren Künstlern, die der Künstler dem Veranstalter weiterberechnet.
Unterstützt die Kanzlei Veranstalter gegen den Weiterverkauf von Tickets?
Ja. Gegen den unzulässigen Zweitverkauf von Eintrittskarten geht die Kanzlei im Rahmen des Wettbewerbsrechts vor. Weitere Themen sind unfaire Methoden von Konkurrenten, darunter Lockangebote, verdeckte Werbung, täuschende Werbeversprechen und unerwünschte Werbeanrufe.
Was ist bei einem Künstlermanagementvertrag zu beachten?
Weil Managementverträge meist als Dienstverträge höherer Art eingeordnet werden, darf der Künstler sie nach § 627 BGB grundsätzlich jederzeit kündigen, es sei denn, dieses Recht wurde individuell abbedungen. In AGB oder Standardverträgen lässt es sich nicht wirksam ausschließen; unwiderrufliche Vollmachten und automatische Laufzeitverlängerungen halten ebenfalls nur begrenzt.