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Rechtsberatung Veranstaltungs- und Urheberrecht im Firmenverzeichnis

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Rechtsgebiete einer Veranstaltung

Veranstaltungsrecht ist kein eigenes Gesetzbuch, sondern ein Bündel von Rechtsgebieten. Kanzleien in dieser Rubrik prüfen und gestalten Verträge mit Veranstaltungsstätten, Agenturen, Künstlern, Technikdienstleistern und Sponsoren. Sie beraten zu Haftung und Absage, zum Urheberrecht bei Musik, Show und Bildmaterial, zu Persönlichkeitsrechten bei Foto- und Filmaufnahmen, zum Wettbewerbsrecht in der Werbung sowie zu Abgaben und Steuern rund um Künstlerhonorare. Dazu kommen öffentlich-rechtliche Fragen wie Genehmigungen, Sondernutzungen und Auflagen.

Typische Themen mit Fundstelle

Einige Fragen stellen sich bei fast jeder Veranstaltung mit Programm:

  • Künstlersozialabgabe: Zur Abgabe verpflichtet sind nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG unter anderem Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen. Andere Unternehmen erfasst § 24 Abs. 2 KSVG, etwa bei Eigenwerbung mit selbständigen Künstlern, wenn die Entgelte im Kalenderjahr 1.000 Euro übersteigen. Der Abgabesatz beträgt 4,9 Prozent im Jahr 2026 und 5,0 Prozent ab dem 1. Januar 2027.
  • Künstler aus dem Ausland: Für Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger aus im Inland ausgeübten künstlerischen oder unterhaltenden Darbietungen sieht § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG einen Steuerabzug vor, der nach Abs. 2 grundsätzlich 15 Prozent der Einnahmen beträgt.
  • Bildrechte: Bildnisse dürfen nach § 22 KunstUrhG nur mit Einwilligung der Abgebildeten verbreitet werden; § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG nimmt Bilder von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen aus, soweit kein berechtigtes Interesse der Abgebildeten verletzt wird. Daneben gilt die DSGVO.
  • Umweltaussagen in der Werbung: Klimaaussagen über ein Produkt, die sich auf den Ausgleich von Emissionen durch Kompensation stützen, zählen nach der Richtlinie (EU) 2024/825 zu den Praktiken, die stets als unlauter gelten (Anhang I Nr. 4c der Richtlinie 2005/29/EG). Als Anwendungsbeginn der nationalen Regeln nennt Art. 4 den 27. September 2026.

Kanzlei auswählen

Für die Auswahl zählt Erfahrung mit der konkreten Veranstaltungsart; ein Festival wirft andere Fragen auf als eine Hauptversammlung oder eine Fachmesse. Hilfreich ist es, mit der Anfrage die Vertragsentwürfe, eine Beschreibung von Programm und Beteiligten sowie den Zeitplan zu übermitteln. Kanzleien erläutern auf Nachfrage, wie sie abrechnen und wer die Akte bearbeitet. Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen sind nach § 3 RDG nur zulässig, soweit ein Gesetz sie erlaubt; die Frage nach der Befugnis lohnt sich deshalb auch bei Agenturen oder Beratern, die rechtliche Prüfungen anbieten. Die Fachanwaltsordnung kennt Fachanwaltsbezeichnungen für Urheber- und Medienrecht (§ 14j FAO) und für Informationstechnologierecht (§ 14k FAO), die bei Lizenz- und Softwarefragen in Betracht kommen.

Ausbildung und Fachanwaltschaft

Für eine Fachanwaltsbezeichnung weisen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach der Fachanwaltsordnung besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in ihrem Gebiet nach. Auf Seiten der Veranstaltungsbranche vermitteln die Fortbildungen zum Geprüften Veranstaltungsfachwirt und zum Meister für Veranstaltungstechnik Wissen, das die Zusammenarbeit mit Kanzleien erleichtert. Studiengänge im Eventmanagement mit rechtlichen Modulen stehen unter Studium.

Verwandte Leistungen

Versicherungsfragen behandelt Veranstaltungsversicherung und Versicherungsmakler; bei Verträgen mit Künstlern lohnt der Blick auf Künstlervermittlung und Booking. Umweltaussagen und ihre Belege sind Thema der Nachhaltigkeitsberatung und Green-Event-Zertifizierung, Bildrechte betreffen vor allem Fotobox, Eventfotografie und Eventfilm.